videokonferenz schule verpflichtend
Hinter BigBlueButton steht eine kanadische Firma gleichen Namens, die ihre Plattform selbst als eine Internet-Konferenz-Plattform für Online Lernen 2„web conferencing system for online learning“ beschreibt. auf MS Teams setzt, um damit den Distanzunterricht im digitalen Format zu erteilen, dann kann dieses immer nur ein Angebot sein. Auf Nachfrage gibt es jetzt auch eine Vorlage für Informationen zur Datenverarbeitung gem. Bei frei angebotenen BigBlueButton Servern müssten Lehrkräfte sich auf eigene Initiative anmelden. Schulen sollten offen und ehrlich informieren über die Plattformen, welche sie für den Distanzunterricht nutzen möchten und Alternativen vorbereiten, so dass Lehrkräfte, Schüler und Eltern eine echte Wahlmöglichkeit haben und ihnen aus einer Nicht-Einwilligung keine Nachteile entstehen. Eine Vorlage für die Nutzung des kostenfreien Angebotes von Meetzi. Vor allem bei der Nutzung der Plattformen von US Anbietern ist bisher immer klar gewesen, dass dabei bestimmte Arten von personenbezogenen Daten außen vor zu bleiben haben. Dort, wo das (noch) nicht der Fall ist oder die Landeslösung nicht in Frage kommt, müssen Schulen sich entscheiden, welche Plattform man dauerhaft nutzen kann und zwar so, dass die jeweiligen schul- und datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundeslandes eingehalten und korrekt umgesetzt werden können. Einzelne Plattformen lassen eine „anonyme“ Teilnahme sowohl für Gastgeber als auch Teilnehmer zu. Ist die Plattform auf allen gängigen Endgeräten bzw. Auf den ersten Blick scheint es, dass eine verpflichtende Teilnahme an Videokonferenzen, wie oben beschrieben, mangels geeigneter Plattformen, welche die „allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“ einhalten, gar nicht möglich ist. Aufbewahrungsfrist abgelaufen – und jetzt? wer sind gegebenenfalls die Empfänger, und welche Rechte haben die Betroffenen? In Verbindung mit §3 DSG NRW ist es dann nach Aussagen des MSB, „bei bestehendem dringendem dienstlichem Bedürfnis in Pandemiezeiten die Teilnahme an einer Videokonferenz mit dem Datenschutz vereinbar.“. Das MSB empfiehlt, auch wenn es möglich ist, die Schule für Zeugniskonferenzen und vorbereitende Dienstgeschäfte zu betreten, alternative Formen der Durchführung von Konferenzen. Werden Daten verkauft oder räumt sich der Anbieter das Recht dazu ein? Derzeit unterstützen nur sehr wenige Plattformen eine echte Ende-zu-Ende Verschlüsselung von Videokonferenzen, da diese technisch sehr schwierig zu implementieren ist und mit dem Verlust von Funktionalität einhergeht.6Siehe dazu https://www.datenschutz-notizen.de/ende-zu-ende-verschluesselung-von-videokonferenzen-1825597/ von April 2020 Zoom gehört dazu und auch Jitsi.7Im Januar 2021 ist die Funktionalität der Ende-zu-Ende Verschlüsselung bei beiden Plattformen bereits nutzbar, jedoch noch in der Erprobung. Besteht die Möglichkeit, Lehrkräfte zu einer Teilnahme an Videokonferenzen, wie oben beschrieben zu verpflichten, so ist dieses nicht automatisch mit einer Verpflichtung zur Teilnahme mit Videobild gleichzusetzen, es sei denn es lässt sich eine Erfordernis dazu begründen. Sie muss außerdem auf Freiwilligkeit gründen. Diese Schrift erschien nach der Verabschiedung der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG, die eine solche Möglichkeit an keiner Stelle erwähnt. Eine Datenverarbeitung darf nur im Rahmen des Erforderlichen erfolgen; Die betroffenen Personen, Schüler und Lehrkräfte, müssten über die verpflichtende Nutzung vorab entsprechend. Sie würden dann entsprechend Verträge zur Auftragsverarbeitung abschließen. Der Artikel beschreibt mögliche Einsatzszenarien für Videokonferenzen in der Grundschule. In Pandemie und Schule gibt die LDI NRW Kriterien vor, welche eingehalten werden müssen, wenn eine Schule im Ausnahmefall die Nutzung einer Videokonferenzplattform verpflichtend vorgeben möchte: “Zum einen ist zu beachten, dass dieser Ansatz überhaupt nur zum Tragen kommen kann, soweit die Verarbeitung der hierfür erforderlichen Daten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift im Verantwortungsbereich der Schule erfolgt, d.h. sie selbst die Daten verarbeitet oder durch Regelungen in einem Auftragsverarbeitungsvertrag sichergestellt ist, dass sie „Herrin der Daten“ ist. Bei der Einführung einer E-Learning-Plattform ist die Einbeziehung der Mitbestimmungsgremien unverzichtbar. Erkennen kann man hier die Zugehörigkeit zu den Domains „ccc.de“ oder „freifunk.net“. Im Folgenden geht es um Alternativen, die auf Videokonferenz Plattformen setzen, die als Plattform bereits durch Transparenz sehr datenschutzfreundlich genutzt werden können – die beiden Open Source Plattformen BigBlueButton und Jitsi.1Es wird darüber hinaus noch eine Alternative benannt, welche keine der beiden Plattformen nutzt, aber durch andere Merkmale sehr datenschutzfreundlich ist. Den betroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.“. Letzte Klärung wird in solchen Fällen dann, falls es soweit kommt, ein Verwaltungsgericht herbeiführen. : Facebook und Instagram zur Außendarstellung, Social Media in die Schulhomepage einbinden, Schule Social Media Auftritt – Stand Januar 2020, Veröffentlichung auf der Website des Schulministeriums vom 18.01.2021, Distanzunterricht – rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten, https://www.datenschutz-notizen.de/ende-zu-ende-verschluesselung-von-videokonferenzen-1825597/. Für Schulen sind diese kostenlosen Angebote von daher nicht geeignet, auch nicht mit Einwilligung der Betroffenen. Es sollte jedem klar sein, dass die vom MSB beschriebene Möglichkeit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Lehrkräften zur Durchführung Videokonferenzen mit verpflichtender Teilnahme nicht die Aufzeichnung von Videokonferenzen einschließt. Das Aufnehmen und Verbreiten von Bild- und Tonmaterial der Videokonferenz ist verboten. 1 lit. Eine Plattform, deren Anbieter diesen Vertrag nicht anbietet, scheidet für eine Durchführung von Noten- und Zeugniskonferenzen per Videokonferenz aus. Das könnte über die Anbindung an eine andere von der Schule genutzte Plattform erfolgen. Aus Sicht des Datenschutz ist das keine Ideale Grundlage für eine Nutzung, wenn Sicherheit gewünscht ist. Aufmerksamkeitsüberwachung der Teilnehmer, Überwachung der neben der Videokonferenz genutzten Programme. Ob die Schule tatsächlich voll und ganz „Herrin der Daten“ ist, dürfte selbst bei Vorliegen eines Vertrag zur Auftragsverarbeitung gerade bei Plattformen von US Anbietern nicht unstrittig sein. Das Wichtigste in Kürze Bei Videokonferenzen von Schulen und Hochschulen spielt Datenschutz eine wichtige Rolle, denn bei jeder Sitzung werden personenbezogene Daten gesammelt. Mir sind Fälle bekannt, in denen Schulen Betroffene, die eine Nutzung der Plattform verweigern, regelrecht schikanieren und ihnen das Leben erschweren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der Schulleitung möglich wäre, die Nutzung einer Plattform für Video- und Audiokonferenzen „zur Aufgabenwarnehmung der Schule„, wie von der LDI NRW beschrieben, verpflichtend vorzugeben, so stellt sich die Frage, mit welchen Plattformen dieses überhaupt möglich wäre? Was ist nicht erlaubt (z.B. Alle Lehrkräfte haben Namenlisten mit einer eindeutigen Nummerierung/Kennung vorliegen. Dieses setzt jedoch voraus, dass dazu einige Bedingungen erfüllt werden. Wie bei jeder Videoplattform bergen mehr Funktionen aber auch mehr potentielle Risiken. BigBlueButton ist in seinen Funktionen einem Zoom näher als Jitsi. Mehr als fünf Milliarden Euro stehen dafür seit Mai 2019 bereit. Auch eine Nutzung zur Teamarbeit im Kollegium oder zur Bereitstellung von Dokumentvorlagen und Informationen aus der schulinternen Verwaltung ist möglich, solange dabei keine personenbezogenen Daten im Spiel sind. 5 und §121 Abs. Sehr umfangreiche Liste mit Hinweisen, welche Server kein Google als STUN Server nutzen, oder Amazon, Google, Cloudflare oder Microsoft als Hoster nutzen. Danach sind diverse Verarbeitungsformen (mündlich/schriftlich, analog/digital) zulässig. Und diese sind höchst sensibel. Es wird jedoch auch immer wieder Lehrkräfte, Schüler und Eltern geben, die nicht bereit sind, sich zur Nutzung der Plattform für sie unkalkulierbaren Risiken auszusetzen. Einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung wird man dort auch nicht erhalten. Wer sich ausführlicher mit dem Thema der obligatorischen Einführung von Plattformen an Schulen, mit Beispielen aus Bayern und Bremen, beschäftigen möchte, sei auf den Beitrag Obligatorische Einführung einer Plattform verwiesen. Es muss sichergestellt sein, dass an einer Videokonferenz nur berechtigte Personen teilnehmen. Auch wenn durch die meisten dieser Server (siehe. Dieses Problem lässt sich nur dann beseitigen, wenn man in den Logineo NRW Plattformen zukünftig die Erfordernis zur Einwilligung technisch deaktiviert und eine Nutzung mit privaten Daten entweder komplett untersagt oder die Einwilligung für eine Nutzung mit privaten Daten als Option anbietet. Dazu findet sich im Faktenblatt angepasster Schulunterricht auf S. 11 eine Präzisierung. den Schulträger dazu zu bewegen, selbst oder über einen beauftragten IT Dienstleister eine Lösung wie BigBlueButton oder Jitsi bereitzustellen. Diese Vorlage ist für Schüler gedacht, die ohne ein eigenes Nutzerkonto an Videokonferenzen der Schule teilnehmen. 28 DS-GVO mit dem Anbieter der Videokonferenz Plattform zwingend erforderlich. Bei Videokonferenzen fallen somit in der Regel sehr viele personenbezogene Daten an und diese können durchaus auch recht sensibel sein. Für welche Dauer werden sie verarbeitet, erfolgt eine Übermittlung an Dritte bzw. Erfüllen die Plattformen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, welche sich für Schulen aus dem Schulgesetz, Landesdatenschutzgesetz und der DS-GVO ergeben? Mehr zu den Plattformen im Datenschutz Check.11Dort sind beispielhaft auch einige Anbieter genannt. die Lehrkräfte verfügen über ein Dienstgerät. Unter den gegebenen schul- und datenschutzrechtlichen Bedingungen gibt es, wie oben deutlich geworden sein sollte, aktuell keine spezifische Regelung, aus welcher sich eine verpflichtende Nutzung von Videokonferenz Plattformen herleiten lässt. 6 nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. 5 § 120 umgesetzten Rechtsvorgabe zur verpflichtenden Einführung von Unterrichtsplattformen mahnt die LDI NRW in der Schrift Pandemie und Schule an, dass in der Überarbeitung von VO-DV I & II eine, “Festschreibung, welche konkreten Daten regelmäßig für den Einsatz der E-Learning-Plattformen verarbeitet werden dürfen.”. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Im Idealfall steht der Schule eine vom Schulträger, einem beauftragten IT Dienstleister oder dem Land bereitgestellte Videokonferenz Plattform zur Verfügung. Bei Anbietern, die ihre Plattform auf der Basis von Jitsi betreiben und Ende-zu-Ende Verschlüsselung bereits implementiert haben, wäre es möglich, diese zu aktivieren.12Hinweis: Die Ende-zu-Ende Verschlüsselung wird aktuell nicht von allen Browsern unterstützt. 1 Satz 1 SchulG gestützt werden, soweit es die Schulleitung während der Schulschließungen und der weitgehenden Kontaktverbote zur Aufrechterhaltung des Unterrichts- und Schulbetriebs für erforderlich erachtet, derartige Videokonferenzen durchzuführen.” Im Oktober 2020 erschien eine überarbeitete Fassung der Schrift Pandemie und Schule – Datenschutz mit Augenmaß 4https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Schule_-Videokonferenzsysteme-und-Messenger-Dienste-waehrend-der-Corona-Pandemie/LDI-NRW—Pandemie-und-Schule-20_10_2020.pdf Mit der aktualisierten Fassung wurden die zwischenzeitlich erfolgte Überarbeitung des SchulG NRW mit der Neueinführung von §120 Abs. Sie werden nicht für neue Meetings gespeichert.
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